AGB

Gültig ab 01. Juni 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen Solarbeteiligung Horgen


1. Einleitung

Die Gemeindewerke Horgen bauen eine Solaranlage (Photovoltaik-/PV-Anlage) und zertifizieren diese Solaranlage gemäss naturemade star®. Die Kundin oder der Kunde will sich an der Solaranlage beteiligen und erwirbt den künftig in dieser Solaranlage erzeugten Solarstrom während der technischen Lebensdauer der Anlage durch Bezahlung eines einmaligen Kostenbeitrages (nachfolgend «Preis»). Der erworbene Anspruch auf Solarstrom wird der Kundschaft auf der Stromrechnung gutgeschrieben. 


2. Abschluss des Vertrages

Wenn die Kundin oder der Kunde Solarstrom mit dem Bestelltalon der Gemeindewerke Horgen bestellt, entstehen noch keine Rechtsansprüche und es kommt noch kein Vertrag zu Stande. Der Vertrag zwischen den Gemeindewerken Horgen und der Kundschaft kommt erst zu Stande, wenn die Kundschaft nach Bestätigung durch die Gemeindewerke Horgen den Rechnungsbetrag einbezahlt hat.


3. Voraussetzungen für Kauf/Belieferung von Solarbeteiligung Horgen

Die Kundin oder der Kunde kann sich an der Solaranlage beteiligen, wenn sie oder er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Sitz oder Wohnsitz in der Gemeinde Horgen,
  • Nutzung des Verteilnetzes der Gemeindewerke Horgen und
  • Jahresverbrauch von weniger als 100 MWh pro Verbrauchsstätte.

Bis zur vollständigen Strommarktöffnung in der Schweiz hat die Kundin oder der Kunde diese Voraussetzungen auch während der Belieferung zu erfüllen, ansonsten die Belieferung eingestellt wird.


4. Kaufgegenstand

Durch Bezahlung des Preises erwirbt die Kundin oder der Kunde eine feste Menge Solarstrom der Qualität naturemade star® aus einer bestimmten Solaranlage während der Vertragsdauer (nachfolgend «Solarbeteiligung Horgen»). 

Die feste Menge Solarstrom bestimmt sich unabhängig von betrieblichen Einflüssen aufgrund einer theoretisch zu erwartenden Produktionsmenge der Solaranlage. Ein Anteilschein an der Solaranlage entspricht einem festen Anspruch auf 80 kWh Solarstrom pro Jahr während der Vertragsdauer.


5. Liefermodalitäten

Die Gemeindewerke Horgen liefern die Solarbeteiligung Horgen durch eine StromGutschrift auf der Stromrechnung der Kundin oder des Kunden zu Zeiten des Hochtarifes. 

Wenn die Strom-Gutschrift grösser ist als der Jahresverbrauch zu Zeiten des Hochtarifes, schreiben die Gemeindewerke Horgen die überschüssige Menge Solarbeteiligung Horgen zu Zeiten des Niedertarifes gut. 

Wenn die Kundschaft in einem Jahr insgesamt weniger Strom verbraucht als der Anspruch auf der Solarbeteiligung Horgen in einem Jahr, dann verfällt die überschüssige Menge.

Die Gutschrift reduziert die Bezugsmenge des von der Kundin oder dem Kunden gewählten Stromproduktes für die Energielieferung.


6. Netznutzungsentgelt

Mit der Bestellung von Solarbeteiligung Horgen bezieht die Kundin oder der Kunde Energie aus einer bestimmten Solaranlage. Sie oder er schuldet weiterhin das Netznutzungsentgelt inkl. aller Abgaben.


7. Vertragsdauer

Die Gemeindewerke Horgen liefern die Solarbeteiligung Horgen während 20 Jahren seit Inbetriebnahme der Solaranlage. Die Gemeindewerke Horgen legen das Inbetriebnahmedatum der spezifischen Anlage in der Bestätigung für alle Kundinnen und Kunden einheitlich fest.


8. Rechnungsstellung, Fälligkeit und Verzug

Die Gemeindewerke Horgen stellen der Kundschaft den Preis für Solarbeteiligung Horgen in Rechnung. Die Rechnung der Gemeindewerke Horgen ist innert 30 Tagen seit Rechnungsdatum fällig.


9. Übertragung künftiger Ansprüche auf Solarbeteiligung Horgen

Die Kundin oder der Kunde kann künftige Ansprüche auf Lieferung von Solarbeteiligung Horgen jeweils per 1. Januar eines jeden Jahres an Dritte übertragen, sofern diese Person die Voraussetzungen gemäss Ziffer 3 erfüllt.

Die Übertragung auf eine andere Person wird nur wirksam, wenn diese schriftlich dem Eintritt in diesen Vertrag mit dem von den Gemeindewerken Horgen auf www.horgen.ch publizierten «Formular zur Rückgabe oder Übertragung» zugestimmt hat und wenn die Kundin oder der Kunde die Übertragung des Vertrages auf die andere Person den Gemeindewerken Horgen mindestens 30 Tage zum Voraus mitgeteilt hat.


10. Umzug innerhalb der Gemeinde Horgen

Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde Horgen erhält die Kundin oder der Kunde weiterhin die Strom-Gutschrift von der Solarbeteiligung Horgen auf der Stromrechnung der Gemeindewerke Horgen.


11. Auszug aus der Gemeinde Horgen

Wenn die Kundin oder der Kunde aus der Gemeinde Horgen auszieht, hat sie oder er das Recht, den Anspruch auf künftige Lieferungen von der Solarbeteiligung Horgen an die Gemeindewerke Horgen jeweils per 01. Januar zu verkaufen (nachfolgend «Rücknahmegarantie»).

Der Kaufpreis errechnet sich aufgrund des von der Kundin oder des Kunden bezahlten Preises für die Solarbeteiligung Horgen und der noch nicht verfallenen Vertragsdauer, d.h. nach Ablauf von 10 Jahren beträgt der Kaufpreis noch die Hälfte des von der Kundin oder des Kunden ursprünglich bezahlten Preises für Solarbeteiligung Horgen.

Die Rücknahmegarantie erlischt, sobald der Strommarkt vollständig geöffnet ist.


12. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für dieses Vertragsverhältnis gilt schweizerisches Recht. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Horgen.

Der Gemeinderat Horgen hat diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen am 22. März 2021 mit Beschluss 97/2021 genehmigt. Sie wurden per 1. Juni 2022 an die neue Produktbezeichnung "Solarbeteiligung Horgen" angepasst.